Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) beziehen sich ausschließlich auf Verträge zwischen Beherbergungsbetrieben und Gästen, die nicht durch Reiseunternehmen vermittelt wurden. An dieser Stelle soll ergänzend darauf hingewiesen werden, dass für Verträge zwischen Beherberger und Reiseunternehmen das Kooperationsabkommen als Basis herangezogen werden kann. Dieses ist ebenso wie die ÖHVB in der Fachgruppe Hotellerie erhältlich. Die ÖHVB sollen dem Beherbergungsunternehmer als Leitfaden für etwaige Vertragspunkte dienen. Sie sind kein Gesetz, weshalb sie natürlich nicht zwingend zu berücksichtigen sind. Damit die Hotelvertragsbedingungen Vertragsinhalt werden, ist es notwendig, dass man sie mit dem Vertragspartner vereinbart. Der Gast muss dabei die Möglichkeit haben, auf sein Verlangen hin vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis nehmen zu können. Es ist deshalb empfehlenswert, die ÖHVB im Betrieb aufzulegen. Im Falle regelmäßiger Verwendung ist der Beherberger außerdem nach § 73 Abs. 1 GewO verpflichtet, die Vertragsbedingungen in den für den Verkehr mit Gästen bestimmten Räumlichkeiten ersichtlich zu machen (Aushang ist in der Fachgruppe Hotellerie erhältlich). Wir empfehlen, die Bedingungen schriftlich im Vertrag zu vereinbaren, um sich später, im Falle eines Rechtsstreites, die Beweisführung zu ersparen, ob die ÖHVB nun Vertragsinhalt geworden sind oder nicht. Es ist dabei nicht notwendig, jede einzelne Bedingung anzuführen. Ein Hinweis darauf, dass die ÖHVB Vertragsinhalt sind, genügt. Ein weiterer Vorteil, den die ÖHVB bieten, ist, dass etwaige eigenständig erarbeiteten Bedingungen sittenwidrig und deshalb unwirksam sein können. Die ÖHVB bieten somit sowohl für den Unternehmer als auch für den Gast eine Rechtssicherheit. Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte der ÖHVB, es erhebt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe Hotellerie, Tel.: 01/53 466 Kl. 1445, e-mail: tf1@wknoe.at.
Im Normalfall sind der Gast und der Beherbergungsbetrieb Vertragspartner. Die ÖHVB sehen für den Zweifelsfall jedoch auch den Besteller, der für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt, als Vertragspartner vor. Gewerbliche Reisevermittler sind, wie bereits erwähnt, von den ÖHVB nicht erfasst. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme einer schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes zustande. Dabei kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung zu leisten hat. Es steht dem Beherberger auch frei, den gesamten vereinbarten Preis als Vorauszahlung zu verlangen.
Der Vertragsabschluss kommt erst zustande, wenn der Gast mind. eine Nächtigung bucht und gilt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Buchungsbestätigung, Vorreservierungen in der Hauptsaison sind ausgeschlossen und können einen Anspruch auf Unterbringung nicht garantieren.
Neben den bereits unter Punkt III erwähnten Rechten hat der Gast auch weiters die Möglichkeit, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies bis 18.00 Uhr des Vortages gemeldet hat. Ansonsten hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers keinen Ersatzanspruch, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten einnimmt.
Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein. Die ÖHVB sehen weiters auszeichnungspflichtige Sonderleistungen vor, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind und gesondert in Rechnung gestellt werden können. Diese sind z.B.:
Abgesehen von der Anwendung des Allgemeinen Schadenersatzrechtes trifft den Beherberger nach §§ 970 ff ABGB eine besondere Gastwirtehaftung. Nach diesen Bestimmungen, die auch in den ÖHVB wiedergegeben sind, haftet der Beherbergungsunternehmer für vom Gast eingebrachte Gegenstände, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder durch einen seiner Leute verschuldet wurde. Aufgrund der „Gefahr des offenen Hauses“, in dem eine große Anzahl von Menschen ständig unkontrollierbar aus- und eingehen, sieht das Gesetz auch ein Einstehen müssen des Gastwirtes für fremde Personen vor (Ausnahme: keine Haftung für Personen, die sich gewaltsam Zutritt verschafft haben, wie Räuber und Einbrecher). Die besondere Haftung ist jedoch mit dem Höchstbetrag von € 1.100,– begrenzt. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag hat keine rechtliche Wirkung. Bis zu einem Wert von € 550,– ist nach § 970 a ABGB auch eine Haftung für Kostbarkeiten (z.B. Schmuck), Geld und Wertpapiere vorgesehen. Eine Herabsetzung der Haftungsgrenze hat ebenso wie oben keine rechtliche Wirkung. Eine unbeschränkte Haftung tritt ein, wenn der Beherberger in Kenntnis der Beschaffenheit der eben genannten Gegenstände diese in Verwahrung nimmt, oder dass ein Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmer verursacht wurde. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann jedoch verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Als eingebrachte Sachen gelten jene Gegenstände, die von einem Beschäftigten des Beherbergers übernommen oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht wurden.
Diese Bestimmungen können, da sie auf zwingendem Recht beruhen, nicht abbedungen werden. Ein Ausschluss hat rechtlich keine Wirkung.
Schriftliche Stornierung bis 8 Wochen vor Urlaubsbeginn: Sie erhalten die vollständige Anzahlung zurück.Schriftliche Stornierung 8 bis 4 W. vor Urlaubsbeginn: Sie erhalten die geleistete Anzahlung, abzüglich einer Stornogebühr von € 150,00 pro Reservierung zurück.
Schriftliche Stornierung ab 28 Tagen vor Urlaubsbeginn: Es sind 70% Stornogebühren zu leisten.
Verspätete Anreise od. vorzeitige Abreise. Für Reiseabbruch, verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise sind 100% der Zahlung bzw. Stornogebühren zu leisten.
Im Falle einer Stornierung bitten wir Sie uns dies schriftlich mitzuteilen, da eine telefonische Stornierung nicht berücksichtigt werden kann.
Neben der gewöhnlichen Beendigung aufgrund des Endes eines befristeten Vertrages, besteht für den Beherbergungsunternehmer unter folgenden Umständen die Möglichkeit einer Auflösung mit sofortiger Wirkung:
Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführung keine Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie ausgeschlossen.
Information: Das Hotel inkl. dem gesamten Hotelareal steht ausschließlich Nächtigungsgästen am Appelhof zur Verfügung.
Tageseintritte sind derzeit leider nicht möglich.
Kinderhotel Appelhof ****
Mürzsteg 4
8693 Neuberg a.d. Mürz
Tel.: 03859 2223
Fax: 03859 210413
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